Im Rahmen des seit 2015 anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof am 4. Juli der Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und entschieden, dass die Verbindlichkeit der Höchst-und Mindestsätze nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen europäisches Recht verstößt. Aus Sicht der europäischen Richter behindern die Mindest- und Höchstsätze in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrigere Preise am Markt zu etablieren. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Urteil aufgefordert, die Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 5 HOAI aufzuheben.
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