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Krankenversicherungsaufwendungen und Umsatzsteuer

机译:健康保险费及营业税

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摘要

Eine nähere Definition des Begriffes der "Krankenversicherungsaufwendungen" (nicht aber der "vergleichbaren Aufwendungen") enthält § 1 Abs 2 GSBG-V. Demnach handelt es sich um "Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt warden". Eine nähere, positive Umschreibung ist weder dem Gesetz noch der VO (sieht man von den Investitionsausgaben ab) zu entnehmen. Zutreffend hat die bfr Partei bereits in ihrer Berufung darauf verwiesen, dass der Begriff der "Krankversicherungsaufwendungen" (und damit auch derjenige der "vergleichbaren Aufwendungen") anhand des Zwecks des GSBG zu ermitteln ist. Unstrittig ist der sich aus Materialien ergebende Zweck des GSBG, nämlich die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu "neutralisieren", dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden soll. Der Gesetzgeber hat diesen Zweck in § 1 Abs 2 GSBG durch den Hinweis auf die "angefallenen Vorsteuern" sowie auf die für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern ab 1. 1. 1997 geltenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht. Aus der angestrebten "Umsatzsteuerneutralität" folgt aber, dass der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen bzw vergleichbare Aufwendungen" vor dem Hintergrund des Umsatzsteuerrechts auszulegen ist. Demzufolge können als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung der bfr Partei denkbar wäre, ansonsten es zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung kommen würde. Die Erteilung von Skonti gegenüber der bfr Partei wirkt sich für diese nicht im dargestellten Sinn umsatzsteuerlich belastend aus (vgl 28. 4. 2004, 2001/14/0156); in diesen Fällen kommt es nämlich bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Auch sind Regressleistungen aufgrund von (echten) Schadenersatzverpflichtungen (ein anderer Sachverhalt wird von der bf Partei nicht behauptet und ist den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen) nicht Gegenstand der Umsatzsteuer. Werden derartige Zahlungen von den Schadenersatzverpflichteten nicht geleistet (und vom Krankversicherungsträger daher "abgeschrieben" und als Aufwand verbucht), ist damit keine Belastung des Krankenversicherungsträgers durch den fehlenden Vorsteuerabzug verbunden. Gemäß der Rechtsansicht der Behörde sei es zwar richtig, dass es sich bei den durch die Zahlung eines jährlichen Bauschbetrages erfolgenden Abgeltungen zugrunde liegenden Leistungen und solche an Versicherte handle; es seien dies aber keine Leistungen aus dem Titel der Krankenversicherung, sondern aus der Unfallversicherung, für die der bfr Partei von der AUVA ein Ersatzanspruch zustehe. Werde beispielsweise ein Versicherungsnehmer unfallbedingt behandelt, leistet zuerst die Krankenversicherung, wobei diese Leistung bei ihr als Aufwand verbucht werde. Da es sich aber um eine "Erkrankung" infolge eines Unfalls handle, sei die AUVA für die Abgeltung der Leistung zuständig. Diese erfolge in Form von Pauschalzahlungen der AUVA an den Krankenversicherer. Aufgrund der internen Rechnungslegungsvorschriften würden die Ersätze beim Krankenversicherer als Erträge verbucht. Aus § 319a Abs 1 (u 6) ASVG folgt, dass der Gesetzgeber hier eine nähere Regelung der näher bezeichneten Ersatzansprüche zwischen den angeführten Krankenkassen und der AUVA vorgenommen hat. Nach dem aus dem Gesetzestext erschließbaren Willen des Gesetzgebers sollen damit die erwähnten Ersatzansprüche umfassend abgedeckt werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Spezialregelung geschaffen, die eine Berücksichtigung der hierdurch erfassten (abgegoltenen) Ersatzansprüche als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw vergleichbare Aufwendungen) iS GSBG ausschließt.
机译:GSBG-V第1条第(2)款对“健康保险费用”(而非“可比较费用”)进行了更详细的定义。因此,是“为了社会健康保险而发生的支出”。法律和VO(资本支出除外)都没有给出更精确的正面描述。 bfr一方在上诉中已经指出,“健康保险费用”(以及“可比较费用”)一词应根据GSBG的目的确定。 GSBG的实质目的是无可争议的,即“抵消”与欧盟相关的卫生和社会部门增值税调整的影响,从而使税收抵免者因变更为虚假免税而产生的额外收入反过来会充分影响有关机构提供,但是,应避免对健康和社会部门的营业税收入进行补贴,而这超出了先前的措施。立法者在GSBG第1(2)节中通过参考“已产生的进项税”和自1997年1月1日起适用的用于确定支出和进项税的营业税法规来表达了这一目的。但是,从期望的“增值税中立性”出发,应在增值税法律的背景下解释“健康保险费用或可比费用”一词。结果,可替代的健康保险费用(或类似费用)只能被认为是可以想到的对bfr一方征收增值税的费用,否则将产生立法者不希望的补贴。按照所描述的意义,授予bfr一方折扣不会对其产生营业税影响(参见2004年4月28日,2001/14/0156);在这种情况下,供应商已经降低了税基。同样,基于(实际)支付赔偿金义务的追索服务(bf一方不主张任何其他事实,并且无法在管理文件中找到)也无需缴纳营业税。如果负有赔偿责任的人没有支付此类费用(因此由健康保险提供者“注销”并记为费用),则健康保险提供者不会因缺乏进项税减免而负担沉重。根据主管机关的法律观点,以年度一次性付款为基础的付款确实是基于被保险人而已;但是,这些不是从健康保险的所有权中获得的利益,而是从意外保险中获得的利益,bfr当事人有权从意外保险中获得AUVA的赔偿。例如,如果因意外而导致投保人受到治疗,则首先要支付健康保险的费用,从而将该利益记为费用。但是,由于这是事故造成的“疾病”,因此AUVA负责补偿服务。这采取从AUVA向健康保险公司统一支付的形式。根据内部会计规定,健康保险公司的报销将记为收入。根据ASVG的第319a(1)(6)条,立法机关对上市健康保险公司与AUVA之间的指定赔偿要求做了更详细的规定。根据立法者的意愿(可以从法律文本中推断出),上述赔偿要求将得到全面涵盖。因此,立法者制定了一项特殊法规,该法规排除了将(补偿的)索赔作为GSBG含义内的可替代健康保险费用(或类似费用)的考虑。

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