Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem stattgebenden Urteil des Erstgerichtes über den Fortbestand des Arbeitsverh?ltnisses und der Beendigung des Verfahrens Einkünfte aus anderen, w?hrend der Dauer des Rechtsstreits eingegangenen Arbeitsverh?ltnissen erzielt, sind diese Einkünfte auf seinen Entgeltanspruch anzurechnen. Nur wenn der Einwand des Arbeitgebers rechtsmissbr?uchlich ist, scheidet eine Anrechnung aus. Ein Hausverbot durch den Arbeitgeber für die Dauer des Rechtsstreits begründet mangels anderer unlauterer Motive keinen Rechtsmissbrauch.
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