Der Zweck des § 16 SpaltG liegt im Schutz der Gl?ubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Verm?genszuteilung auf die einzelnen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan festzulegen ist und dieser jedem Gl?ubiger auf dessen Verlangen ausgeh?ndigt und beim Firmenbuch offengelegt werden muss, ist die im Spaltungsplan vorgenommene Verm?genszuteilung nicht für jeden au?enstehenden Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar. Der nach § 16 SpaltG Auskunft Begehrende muss nicht nachweisen, dass ihm tats?chlich (und in welcher H?he) Ansprüche zustehen.
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