Auf gärtnerisch auszugestaltenden Bauflächen sind bauliche Änderungen (iSd § 60 Abs 1 lit c wr BauO), nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau (iSd § 60 Abs 1 lit a wr BauO) zulässig. Ein "Umbau" liegt (erst) vor, wenn ein Gebäude nach Durchführung der Baumaßnahmen entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist. Änderungen in der Raumeinteilung (bzw die Zusammenlegung von Wohnungen), der Einbau einer Stiege, Umgestaltungen des Daches sowie die Schaffung einer (Außen-) Terrasse im linken Seitentrakt eines Gebäudes stellen noch keinen "Umbau" dar.
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