Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt derzeit 4 Jahre im Vollausbau, in allen anderen Fällen 2 bis 4 Jahre (VOB/B § 13 Nr. 4 (1) [1], ZTV Asphalt-StB 01, [2]). Im Vollausbau sowie für die gleichzeitige Herstellung von Asphaltbinder- und Asphaltdeckschicht mit mehr als 11,5 cm Dicke bzw. mehr als 220 kg/m2 Mischgut bei den Bauklassen SV und I wird die Verjährungsfrist von 4 auf 5 Jahre verlängert werden. Durch die Einführung der neuen Regelwerke Anfang 2009 kommen ebenfalls Veränderungen auf die Straßenbauindustrie zu. Diese Verlängerung wird mit Inkrafttreten der neuen Regelwerke für Asphalt Anfang 2009 ebenfalls Gültigkeit erlangen. Eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist bringt, zumal damit zu rechnen ist, dass der Auftraggeber weitere Verlängerungen anstreben wird, für den Auftragnehmer eine Menge Risiken, die schwer oder gar nicht kalkulierbar sind.
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