BERLIN - Nach der Aufforderung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und andere Ärzteverbände hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die in den Praxen beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können, wenn eine Einzelfallprüfung dies ergibt.
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