Er hat eine rein innerbetriebliche Funktion. Er unterstutzt und starkt die Selbst- bzw. Eigenuberwachung im Bereich der Abwasseranlagen. Er hat nicht die Aufgabe oder Befugnis an Stelle des Unternehmers oder gar gegen ihn in Fragen der Abwasserbeseitigung zu entscheiden. Er ist auch kein "verlangerter Arm der Behorden" und besitzt keine vom Staat verliehenen hoheitlichen Befugnisse.
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