Verkaufsraume ohne notwendige Fenster nach Art. 45 Abs. 2 BayBO sowie Ladenstrassen mussen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben; in Verkaufsstatten mit Sprinkleranlagen genugen statt dessen Luftungsanlagen, die im Brandfall so betrieben werden konnen, dass sie nur entluften und die Zweckbestimmung von Absperrvorrichtungen gegen Brandubertragung dies zulasst.
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