Die Beantwortung der Frage, ob das wasserhaushaltsrechtliche Gestattungs-regime, das am 1. Marz 2010 mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)1 in Kraft getreten ist, als Gegenentwurf zu der gemeinsam mit dem Umweltge-setzbuch (UGB) 20092 gescheiterten integrierten Vorhabengenehmigung (IVG) zu betrachten ist, erfordert zweierlei: Zunachst bedarf es eines kurzen - man kann wohl sagen - rechtshistorischen Riickblicks auf das wasserrechtliche Gestattungsregime des gescheiterten UGB-Entwurfs, dessen zentrales Instrument die IVG darstellte. Sie war im Allgemeinen Teil des Gesetzbuchs - dem UGB I - geregelt, das den speziellen Fachbuchern des UGB vorangestellt war. Dariiber hinaus bedarf es eines vergleichenden Blicks auf das Gestattungsregime des WHG/2010, welches auf das zweite Buch des UGB - das UGB II - zuriickgeht. Dieses enthielt spezielle Regelungen fur die Wasserwirtschaft und war durch die IVG mit dem Allgemeinen Teil des UGB verkniipft. Da die Realisierung des UGB-Konzepts im Jahre 2009 politisch vorerst aufgegeben wurde, hat das WHG als eigenstandige umweltrechtliche Regelungsmaterie seine Selbstandigkeit wieder zuruckerlangt.
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