Die Grunderwerbsteuer knüpft an den Rechtsverkehr von Grundstücken an und wird aufgrund dessen als Verkehrsteuer eingeordnet. Da bei der Grunderwerbsteuer also Grundstücksumsätze besteuert werden, könnte man sagen, dass es sich um eine spezielle Ausprägung der Umsatzsteuer handelt. Werden bei der Umsatzsteuer insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen der Besteuerung unterworfen, so werden bei der Grunderwerbsteuer speziell Grundstückserwerbe im wietesten Sinne steuerlich erfasst. Im Unterschied zur Umsatzsteuer ist bei der Grunderwerbsteuer eine Unternehmereigenschaft jedoch nicht erforderlich. Das Grunderwerbsteueraufkommen steht allein den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
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