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Der Ausgleichsanspruch für die erweiterte Nutzung von Energieversorgungsleitungen zu Telekommunikationszwecken im Lichte des Unionsrechts

机译:根据联盟法,对出于电信目的扩展能源供应线路的使用获得补偿的权利

摘要

Ziel der Arbeit ist die Prüfung, ob die in § 76 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz (vormals § 57 Abs. 2 S. 2 TKG 1996) zum Ausdruck kommende Ausgleichspflicht mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist bzw. welche Folgen eine Unionsrechtswidrigkeit hat. Die genannte nationale Norm sieht in bestimmten Fällen einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor, wenn ein durch bzw. über das Grundstück geführter Leitungsweg nun auch zu Telekommunikationszwecken genutzt wird. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das betreffende Telekommunikationsunternehmen als Gesamtschuldner. In ständiger Rechtsprechung legt der BGH die Bestimmung dahin aus, dass der von ihm auch als Nachentschädigungsanspruch bezeichnete Anspruch auch dann entsteht, wenn eine schon für betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken für die Öffentlichkeit verwendet wird. Diese vom BVerfG gestützte Rechtsprechung führt zu einer Ausdehnung der Ausgleichsfälle. Sie wird vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Infrastrukturauftrags gemäß Art. 87f GG einer Prüfung unterzogen.Das Unionsrecht gibt weitgehend durch Richtlinien die Rahmenbedingungen für den Telekommunikationssektor vor. Die Wettbewerbsrichtlinie 90/388/EWG enthielt in der durch die Richtlinie 96/19/EG ergänzten Fassung Regelungen zur Ausgestaltung derartiger Wegerechte durch die Mitgliedstaaten. Die Untersuchung stellt zunächst den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem hiermit kollidierendem nationalen Recht sowohl aus dem Blickwinkel des Unionsrechts wie auch des deutschen Verfassungsrechts dar. In Bezug auf die Geltung der genannten Richtlinie über die Einführung der neuen Rechtsrahmen der Jahre 2002 bzw. 2009/10 hinaus wird nicht nur das Verhältnis zu den neuen Richtlinien beleuchtet, sondern auch der Grundsatz der Kontinuität herausgearbeitet. Die Richtlinie 2002/77/EG hat die beiden vorgenannten Richtlinien zwar mit Wirkung zum 24.07.2003 außer Kraft gesetzt, jedoch wird aus ihrem Erwägungsgrund Nr. 15 wie auch ihrem Anhang deutlich, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der genannten Richtlinien zu den jeweiligen Fristen unberührt bleibt. Die Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG vom 25.11.2009 stellen lediglich eine Reform des bisherigen Rechtsrahmens dar, auf den ausdrücklich aufgebaut wird; eine Aufhebung etwa der Richtlinie 2002/77/EG im hier interessierenden Bereich geht damit nicht einher.Das Unionsrecht erlegt unter Beachtung des unionsrechtlichen Eigentumsgrundrechts der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gemäß § 10 TWG bestanden hat. Zumindest für die oberirdischen Leitungswege hätte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen müssen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unionsrechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung angesichts ihres Wortlauts ausscheidet. Auf diese Unionsrechtswidrigkeit können sich die Inhaber der Leitungswege wie auch die Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Grundstücks-eigentümern berufen. Das gleiche Recht steht den Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Leitungsweginhabern zu, soweit dort Innenregressansprüche geltend gemacht werden. Schließlich führt die Unionsrechtswidrigkeit zu einer Schadenersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland der Leitungsweginhaber bzw. Telekommunikations-unternehmen, sollten diese Ausgleichsansprüche nach § 76 Abs. 2 S. 2 TKG oder der Vorgängernorm befriedigt haben.
机译:本文的目的是研究《电信法》第76条第2款第2句(以前是TKG 1996年第57条第2款第2句)所表达的补偿义务是否符合欧盟法律以及违反欧盟法律的后果是什么。在某些情况下,如果通过或通过财产的路线现在也用于电信目的,则上述国家标准规定财产所有人要求一次性支付一笔补偿金。该索赔针对的是线路所有者和作为共同债务人的有关电信公司。按照一贯的判例,BGH解释了这样的规定:当已经用于内部通信的线路现在用于公众的商业电信用途时,该索赔也被称为补偿性索赔。在BVerfG的支持下,该判例法导致了赔偿案件的扩大。根据标准第87f GG条的规定,在标准的措辞,目的和起源的背景下进行检查,尤其是在宪法基础设施合同的背景下。联盟法律在很大程度上为电信行业的框架条件提供了指南。在第96/19 / EC号指令补充的版本中,竞争指令90/388 / EEC包含成员国设计此类通行权的法规。从欧盟法律以及德国宪法的角度出发,调查最初代表了欧盟法律相对于相互冲突的国家法律适用至上的原则,关于上述关于引入2002和2009年新法律框架的指令的有效性/ 10除了研究与新准则的关系外,还制定了连续性原则。从2002年7月24日起,第2002/77 / EC号指令已覆盖上述两个指令,但从第15号陈述及其附件可以清楚地看出,成员国有义务对各自的指令实施上述指令截止日期不受影响。从2009年11月25日开始的指令2009/136 / EG和2009/140 / EG仅代表对先前法律框架的明确改革;在利益领域废除第2002/77 / EC号指令与之并驾齐驱。考虑到德意志联邦共和国根据欧盟法律享有的基本财产权,联盟法强加了根据TWG第10条制定的有利于电信组织的通行权法规。至少对于地上线来说,联邦立法机构应该规定使用时无需赔偿。相反的规定违反了欧盟法律的要求,因为根据其措辞排除了符合欧盟法律的解释。传输线和电信公司的所有者可以依靠国际电联相对于财产所有者的这种非法性。电信公司对有线线路拥有者享有相同的权利,只要在此提出内部追索权即可。最后,如果根据第76条第(2)款第2条TGG或先前的标准满足了这些赔偿要求,则欧盟法律的不合法导致德意志联邦共和国有义务向线路所有者或电信公司支付赔偿金。

著录项

  • 作者

    Boms Wilfried Michael;

  • 作者单位
  • 年度 2010
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类

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