Der seit dem 1. Juli 2017 geltende pfandungsfreie Grundbetrag fur den Schuldner von 1133,80 Euro wurde erhoht. Zum 1. Juli 2019 wurde er auf 1178,59 Euro angehoben. Das entspricht einer Erhohung um 3,95. Alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli verandern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfandbaren Betrage gemass § 850c Abs. 1 und 2 ZPO. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es nur die ungeraden Jahre, in denen eine Dynamisierung stattfinden kann - kann wohlgemerkt. Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei Jahre. Hierfur ist die Entwicklung des am 1. Januar des jeweiligen (ungeraden) Jahres geltenden steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) entscheidend. Da der Grundfreibetrag im relevanten Zeitraum bis zum 1. Januar 2019 angehoben wurde, und zwar auf 9168 Euro, erfolgte nun eine Anpassung der Pfandungsfreigrenze.
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