1. Im Fernabsatz kann der Unternehmer Wertersatz für die bestimmungsgemauml;szlig;e Ingebrauchnahme der Sache auch dann verlangen, wenn dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Ver-tragsschluss zugegangen ist. 2. § 312c BGB ist eine Spezialregelung zur Art und Weise sowie zum Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz und geht § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vor.
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