1. Geschauml;ftsmauml;szlig;igkeit eines Internetauftritts ist immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tauml;tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. 2. Auch die bloszlig;e Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmouml;glichkeit und sonstige Interaktionsmouml;glichkeiten ist als Telemediendienst anzusehen. 3. Bei Internetportalen sind die einzelnen Anbieter, sofern sie geschauml;ftsmauml;szlig;ige Teledienste anbieten, für ihre Seiten impressumspflichtig.
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