Mit dem Erlass der EU-Wasserrahmen-richtlinie (WRRL) im Dezember 2000 wurde der ouml;kologisch hohen Bedeutung der Gewauml;sser Rechnung getragen. Diese Richtlinie hat den Schutz und die ouml;kologische Verbesserung der Oberflauml;chengewauml;sser und des Grundwassers zum Ziel. Mit der Novelle 2003 (BGBl I 82/2003) des ouml;sterreichischen Wasserrechtsgesetzes (WRG) wurden die Satzungen der Richtlinie in nationales Recht übernommen. Das Qualitauml;tsziel der WRRL ist der #8222;gute ouml;kologische Zu- stand" und der #8222;gute chemische Zustand" (Art. 1 und Art. 4 WRRL und § 30a WRG) bzw. bei erheblich verauml;nderten Gewauml;ssern das #8222;gute ouml;kologische Potenzial" (§ 30b WRG). Wie dieses Ziel erreicht wird, ist in Bewirtschaftungsplauml;nen (Art. 11 und 13 der WRRL, § 55c WRG) darzustellen, die entsprechende Maszlig;nahmenprogramme enthalten (§ 55f WRG).
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