Unfallverletzte,deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfallen oder Berufskrankheiten uber die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist,mussen keine Praxisgebuhr("zehn Euro")zahlen.Auch brauchen sie keine Zuzahlungen fur Arzneimittel und Heilmittel zu leisten,sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.
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