Schweisstechnische Arbeiten gehen mit einer Reihe spezifischer Gefahrdungen einher, fur die herkommliche Schutzmassnahmen ausreichend sind. Es gibt aber auch solche mit besonderen Gefahren, die naturlich auch spezielle Schutzmassnahmen verlangen. Dazu gehoren Arbeiten, bei denen eine erhohte oder besondere Gefahrdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tatigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann (Durchfuhrungsanweisung zu § 30 Absatz l BGV Dl "Schweissen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren"), in der BGV AI "Allgemeine Vorschriften" sind sie als "Gefahrliche Arbeiten" beispielhaft aufgefuhrt.
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