Ein Produkt hat nach dem Produkthaftungsgesetz einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berucksichtigung aller Umstande berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung fur erforderlich halt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Februar 2013 (Aktenzeichen VI ZR1/12) vertreten.
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