Verst??e gegen das CDNI sind Binnenschifffahrtsachen gem?? S 2 Abs. 3 lit. b BinSchVerfG (= BinSchGerG). Für das Bu?geldverfahren sind die ?rtlich zust?ndigen Schifffahrtsgerichte zust?ndig. International gilt für diese Verst??e nach Artikel 8 des deutsch-franz?sischen Abkommens über die Zusammenarbeit schifffahrtspolizeilicher Aufgaben das Recht des Staates, in dem die zust?ndige Beh?rde für die Zuwiderhandlung ihren Sitz hat. Diese Regelung über das Rechtsstatut spricht zus?tzlich dafür, dass die Schiffahrtsgerichte dieses Staates auch international zust?ndig sind.
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