Die Gehorsamspflicht ?bedeutet nicht, dass der Angestellte bedenkenlos Anweisungen des Vorgesetzten ausführen darf"1. Selbst für Soldaten gilt: ?Die Pflicht eines Untergebenen zum Gehorsam unterliegt rechtlichen Grenzen". § 15 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 ?Grunds?tze der Pr?vention" beschreibt einerseits die Pflicht zur Befolgung von Anordnungen, andererseits zeigt die Vorschrift in Satz 4 die Grenzen eben dieser Pflicht auf: ?Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen". Dementsprechend dürfen Weisungsbefugte nichts Rechtswidriges anweisen und Weisungsunterworfene dieses nicht erfüllen. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) zum sogenannten Arbeitgeberdirektionsrecht bringt es auf den Punkt: ?Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen n?her bestimmen" - aber nur ?soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind". Die Grenze der Gehorsamspflicht bilden alle erdenklichen Rechtsvorschriften und s?mtliche erkennbare Gefahren. Wenn Besch?ftigte - ungeachtet ihrer Position - eine Gefahr erkennen, dann sind sie gem?? immer geltenden allgemeinen Rechtsgrunds?tzen verantwortlich. Dies konkretisiert zum Beispiel § 16 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG): ?Die Besch?ftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zust?ndigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden".
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