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【24h】

Abfalleigenschaft von unbelastetem Bodenaushub

机译:未受污染的挖掘土壤的废物特性

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摘要

Art. 3 Mr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 Uber Abfalle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur hochsten Qualitatsklasse gehort, als "Abfall" einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen fur die Einstufung als "Nebenprodukt" erfullt, und die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfullt hat, die fur den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefahrdet wird.
机译:欧洲议会和理事会2008年11月19日关于废物和废除某些指令的第2008/98/EC号指令第3条第1款和第6(1)条必须被解释为排除国家立法,根据该立法,根据国家法律,未受污染的挖掘材料属于最高质量的类别,应归类为“废物”,即使其持有人不想处置它,也不必处置它,并且该材料符合艺术中规定的要求。该指令第5条第(1)款规定,该指令被归类为“副产品”,只有当该指令被直接用作替代品,并且其持有人满足了与环境保护目的无关的形式标准时,如果这些标准具有危及实现该指令目标的效果,则该指令才会失去其废物的地位。

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