Die zentrale Vorschrift fur Tatigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung. Sie legt wesentliche Pflichten fur Arbeitgeber fest: Gefahrdungsbeurteilung, Substitutionsprufung, Schutzmassnahmen festlegen und umsetzen, Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der Beschaftigten und Dokumentation. Die Technischen Regeln fur Gefahrstoffe konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung auch an die Lagerung, u. a. in: TRGS 400 "Gefahrdungsbeurteilung fur Tatigkeiten mit Gefahrstoffen" TRGS 500 "Schutzmassnahmen" TRGS 800 "Brandschutzmassnahmen" Die TRGS 510 schliesslich gilt fur das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behaltern wie Kanistern, Fassern oder Druckbehaltern fur Gase. Die Lagerung von flussigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behaltern wie Tanks, Silos oder Bunkern sowie Full-und Entleersteilen fur ortsbewegliche Behalter regelt dagegen die TRGS 509.
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