Die Europ?ische Union (EU) verfolgt mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) aus dem Jahr 2000 ein ganzheitliches Schutz- und Nutzungskonzept für die europ?ischen Gew?sser. Die Bundesl?nder erstellen Bewirtschaftungspl?ne, in denen Ma?nahmen zur Verbesserung der Gew?sserqualit?t festgelegt werden. Ziel ist die Erhaltung (Verschlechterungsverbot) und Herstellung (Zielerreichungsgebot) des guten Zustands natürlicher Flie?gew?sser. Das Urteil des EuGH vom 1.7.2015 hat klargestellt, dass jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserk?rpers zu vermeiden ist. Dabei ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Wasserk?rpers zu verschlechtern (Verschlechterungsverbot) oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberfl?chenwasserk?rper zu gef?hrden (Zielerreichungsgebot). Bei Stra?enbauvorhaben, die einer Planfeststellung bedürfen, soll nach den Planfeststellungsrichtlinien die Prüfung der Vereinbarkeit mit der WRRL in einem eigenst?ndigen Fachbeitrag dargelegt werden. Von der FGSV wurde inzwischen das ?Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Stra?enplanung - M WRRL" erstellt, dass Empfehlungen zum Inhalt und Aufbau dieser Fachbeitr?ge gibt. Der Fachbeitrag soll dokumentieren und belegen, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form, einschlie?lich der getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verschlechterungen, mit den Vorgaben der WRRL in übereinstimmung steht. Einleitungen von Stra?enabflüssen in Oberfl?chengew?sser haben Auswirkungen auf die Konzentration von unterschiedlichen Stoffen im Gew?sser. Die Planung der Stra?enentw?sserung erfolgt nach den REwS. Ob aufgrund der Belange der Wasserrahmenrichtlinie zus?tzliche, immissionsbezogene Ma?nahmen erforderlich sind, kann mit einem stofflichen Nachweis überprüft werden. Weitere Wirkfaktoren (z. B. Gew?sserquerungen und Verlegungen) sind in der Bewertung zu berücksichtigen.
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