Mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket kam es im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 u. a. zu neuen Regelungen im Zusammenhang mit der Anzeige von emissionsneutralen ?nderungen gem. § 37 Abs 4 Z 9 AWG 2002 (eingeführt mit der AWG-Rechts-bereinigungsnovelle 2019). Vor der Novellierung 2021 war es der Beh?rde im Fall einer emissionsneutralen ?nderung nicht m?glich, Auftr?ge zu erteilen. In der Praxis kam es jedoch durchaus vor, dass die Stellungnahmen der hinzugezogenen Amtssachverst?ndigen bzw. jene des Arbeitsinspektorats, zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Erteilung von Auftr?gen zum Schutz der Interessen gem. §43 AWG 2002 erforderlich war. In solchen F?llen musste zwingend das Verfahren gewech- selt werden, wenn von der Erteilung der Auftr?ge nicht abgesehen werden konnte. Dies führte meist zu Verfahrensverz?gerungen.
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