Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2022 sorgte in den Medien für Aufregung. Viele Menschen verstanden den Sachverhalt falsch und sagten den Sportvereinen gro?e Probleme voraus. Was war passiert? Geklagt hatte ein Golfclub, der seine Teilnehmergebühren umsatzsteuerfrei gestellt haben wollte und sich dabei auf die EU-Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berief. Der Golfclub siegte in erster Instanz. Daraufhin ging die beklagte Finanzverwaltung beim BFH in Revision, der sich in dieser Frage an den EuGH wandte. Dieser entschied, dass die betreffende Richtlinie doch nicht unmittelbar anwendbar sei. Daraufhin gab dann auch der BFH der Finanzverwaltung Recht in seiner Auffassung, dass die Teilnehmergebühren im Falle des nicht gemeinnützigen Golfclubs umsatzsteuerpflichtig seien. In der Begründung führte das BFH aus, dass das deutsche Recht für die Umsatzsteuerfreiheit von Teilnehmergebühren verlangt, dass der Veranstalter gemeinnützig ist. Das trifft auf die meisten deutschen Vereine, d. h. natürlich auch auf die Luftsportvereine, zu. Für alle gemeinnützigen Vereine, die von der Umsatzsteuerfreiheit für Teilnehmergebühren profitieren, ?ndert sich also nichts. über das Feld der Teilnehmergebühren hinaus profitieren die gemeinnützigen Luftsportvereine natürlich auch weiterhin davon, umsatzsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
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