Viele ?u?erungen zur Arbeitsschutz-Verantwortung der Besch?ftigten sind missverst?ndlich. Misslungen ist etwa der inzwischen gel?schte KomNet-Dialog 4428 der KomNet-Wissensdatenbank ?Was soll/kann im Arbeitsschutz delegiert werden? Wie sieht eine rechtssichere Delegation aus?". Eine der zu beantwortenden Teilfragen lautete: ?Was ist per se delegiert, muss also nicht noch mal explizit formuliert werden?". Die jetzt nicht mehr abruf bare Antwort lautete: ?Als .Vorgesetzter' (Gruppenleiter, Meister, Abteilungsleiter etc.) ist man nicht automatisch für den Arbeitsschutz im Sinn der Regelungen des ArbSchG verantwortlich. Es bedarf entweder der Arbeitgeberfunktion oder der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG genannten Funktionen. Sollte diese Funktion bei einem ,Vorgesetzten' nicht gegeben sein, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Delegation durch den Arbeitgeber einer gesonderten übertragung nach § 13 Abs. 2 oder vergleichbarer Formulierungen im Arbeitsvertrag."
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