Die Ferienreiseverordnung ver-bietet Lastkraftwagen (einschlie?lich Tankfahrzeugen) mit einer zul?ssigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anh?nger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschlie?lich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur gesch?ftsm??igen oder entgeltlichen Bef?rderung von Gütern, einschlie?lich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstra?en, die im § 1 Absatz 2 unter den laufenden Nummern 1 bis 19 sowie im §1 Absatz 3 unter den laufenden Nummern 1 und 2 aufgeführt sind. Dies soll dazu beitragen, dass in den Hauptreisemonaten die Urlaubsorte mit dem Pkw zügiger erreicht werden k?nnen.Wegen dersich?nderndenVerkehrsbelastungen und Ausbauzust?nde der Autobahnen und Bundesstra?en war eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich. Die Ferienreiseverordnung vom 12. Juli 2021 wurde daher wie folgt ge?ndert: Wesentliche Inhalte der ?nderungsverordnung zum 1. Juli 2022 betreffen die Streckenbeschreibungen im § 1 Absatz 2 mit den laufenden-Nummern 4, 6,9 sowie die in im § 1 Absatz 3 der laufende Nummer 2.
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