In der Vergangenheit war es im Falle des §133 InsO so, dass dem Insolvenzschuldner die sogenannte Gl?ubigerbenachteiligungsabsicht (deshalb spricht man auch von Vorsatzanfechtung) bereits dann unterstellt wurde, wenn er erkannte, dass er drohend zahlungsunf?hig ist. Er also erkannte, dass er bei Bezahlung des Lieferanten zum Beispiel das Fi- nanzamt nicht mehr bedienen konnte. Wenn dann noch gewisse Indizien für den Lieferanten - sogenannte Beweisanzeichen - hinzukamen, dann reichte dies sehr schnell für eine Insolvenzanfechtung aus. Unternehmen, die ihren Kunden beispielsweise Ratenzahlungen einr?umten, gerieten wegen solcher Zugest?ndnisse an ihre Kunden in den Fokus der Insolvenzanfechtung und wurden teilweise in die eigene Insolvenz getrieben.
展开▼