Die Symbiose von Wissenschaft und Kunst ist evident. Sie kommt vor allem im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck, der den grundrechtlichen Schutz von Wissenschaft und Kunst gleichermaßen ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Aus unterverfassungsrechtlichem Blickwinkel gehen „Wissenschaft" und „Kunst" allerdings getrennte Wege. Lediglich für das Wissenschaftsrecht hat sich in den 60er Jahren eine eigenständige Rechtsdisziplin entwickelt, wobei deren Ausprägung als eine Querschnittsdisziplin für lange Zeit primär an dem Hochschulrecht ausgerichtet gewesen ist (s. pars pro toto das in 1. Auflage 1982 und in 2. Auflage 1996 erschienene „Handbuch des Wissenschaftsrechts"; zur Entwicklung des Wissenschaftsrechts in ausländischen Rechtsordnungen s. Krüger, Internationaler Rechtsvergleich, in: Flämig u.a. [Hrsg.], Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, S. 1711 ff., 1723 ff.). Von der verdienstvollen Untersuchung von Lynen (Kunst im Recht, Erläuterungen zum Spannungsfeld von Kunst, Recht und Verwaltung, Düsseldorf 1994) abgesehen, lassen sich jedoch für die Kunst - unbeschadet einer Vielzahl von Abhandlungen zu kunstrechtlichen Detailfragen - bis in die heutige Zeit hinein kaum Ansätze für die Entwicklung einer rechtswissenschaftlichen Disziplin „Kunstrecht" erkennen.
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