Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Medizinischen Hochschule Hannover (BVerfGE 136, 338) bringt das Hochschulorganisationsrecht bundesweit in Bewegung. Die tragenden Gründe der Entscheidung sind für die Landesgesetzgeber wegen der bundesweit geltenden Ma?stabsnorm des Art. 5 Abs. 3 GG als ?Quellgrund" der Erkenntnisse des Ersten Senats bindend. Zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg für das dortige Landesrecht die zwingenden Konsequenzen aufgewiesen (VerfGH BW, v. H.November 2016 - 1 VB 16/15 - abgedruckt in diesem Heft). Unmittelbarer Adressat der Entscheidung ist der nieders?chsische Hochschulgesetzgeber, der allerdings wegen des Gegenstandes der MHH-Entscheidung in erster Linie wegen des Hochschulmedizinrechts zur Reform verpflichtet war, aber wegen der Reichweite der Aussagen der Entscheidung, auch Konsequenzen für das Hochschulrecht insgesamt prüfen muss. Bernd J. Hartmann überprüft in seinem Beitrag, ob der nieders?chsische Gesetzgeber die Anforderungen des MHH-Urteils sachgerecht umgesetzt hat und meldet daran begründete Zweifel an.
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