Aus der Tatigkeit der Vergabekontroll-kommission beim Bundesministerium fur wirtschaftliche Angelegenheiten VKK (auf der Grundlage der Vergabeordnung fur offentliche Bauauftrage, VOOB) Empfehlung der Bundes-Vergabekontroll-kommission (Senat 5) vom 29. Marz 1995, Gz. S-2/95-9: Auf die gegenstandliche Auftragsvergabe ist das Bundesvergabegesetz anzuwenden. Auf die Ausnahmebestimmung des§7 Abs. 1Z 2BVergG kann sich der Auftraggeber nicht berufen.
展开▼