Durch die Neuregelung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden dem Arzt bei Feststellung eines pathologischen fetalen Befundes weitgehende Aufklärungs- und Beratungspflichten auferlegt, um schwangeren Frauen in Belastungs- und Konfliktsituationen nach der 12. SSW ärztliche und psychosoziale Beratung zukommen zu lassen, den Lebensschutz des ungeborenen Kindes zu gewährleisten und damit auch Spätabtreibungen zu vermeiden. Betroffen sind der die Diagnose mitteilende Arzt (§ 2a Abs. 1 SchKG) und der sog. Indikationsarzt im Vorfeld eines Schwangerschaftsabbruchs (§ 2a Abs. 2 SchKG).
展开▼