Die Werbung einer sogenannten Postenbörse mit durchgestrichenen :Statt'-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Die Richter waren der Auffassung, dass die Werbung mit einem nicht näher erläuterten „Statt'-Preis den Eindruck vermitteln könne, es handele sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis. Andererseits könne der Konsument auch annehmen, es handele sich um einen regulär im Einzelhandel üblichen Preis.
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