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>Gesamtheitliche Herausforderung: Die Bundeswehr und ihre elementare Rolle in der nationalen Katastrophenschutzorganisation
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Gesamtheitliche Herausforderung: Die Bundeswehr und ihre elementare Rolle in der nationalen Katastrophenschutzorganisation
Artikel 87a Absatz 1 Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf." Aus diesem kurzen, doch prägnant formulierten Artikel leitet die Bundeswehr ihren Kernauftrag ab - Verteidigung. Hieraus ergibt sich die Hauptaufgabe der Bundeswehr, nämlich die Landes- und Bündnisverteidigung. Außer zur Verteidigung dürfen die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gemäß Artikel 87a Abs. 2 GG „nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt". Doch in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 GG („Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen"), ob innerhalb der Gemeinschaft der Vereinten Nationen, als NATO-Bündnispartner (Nordatlantikvertrag, Artikel 5) oder innerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union (EU-Vertrag, Artikel 42 Abs. 7), leistet die Bundeswehr derzeit mit ca. 3.000 Soldatinnen und Soldaten in mandatierten Auslandseinsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen verlässlich ihren Beitrag und kommt den durch die Bundesrepublik Deutschland zugesicherten Verpflichtungen vollumfänglich nach.
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