1.Das Zulassungsverfahren (Auto- 2.risierung) ist eine der wichtigsten Neuerungen der REACH-Verord-nung, die es bisher im Chemikalienrecht nicht gab. Bestimmte Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften („Substances of Very High Concern", SVHC) müssen zugelassen werden, wenn sie weiter hergestellt und verwendet werden sollen. Die „Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten" (Bewertungsstelle Arbeitsschutz) der BAuA erstellt Dossiers, um Stoffe als SVHC zu identifizieren. Sind die Stoffe identifiziert und bestimmte Fristen abgelaufen, müssen Hersteller oder Importeure Zulassungsanträge bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stellen, wenn sie die Stoffe weiter verwenden wollen. Die ECHA und ihre Gremien bewerten die Anträge hinsichtlich der Risiken für Mensch und Umwelt sowie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen für die einzelnen Unternehmen. Die Zulassungsentscheidung auf politischer Ebene trifft die EU-Kommission im REACH-Regelungsausschuss.
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