Nach §26 StVO ist der Fußgängerüberweg ausschließlich für Fußgänger und Rollstühle reserviert. Mittlerweile finden sich immer mehr Beispiele für kombinierte Fußgängerüberwege, an denen auch eine Überquerungsmöglich-keit für Radfahrer besteht. Diese Situation muss als gemeinsame, bevorrechtigte Überquerungsstelle beschildert, markiert und gestaltet werden.
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