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【24h】

Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) einer Eigentümergemeinschaft einer WE-Liegenschaft?

机译:WE财产所有者社区的Wayfarer责任(§1319a ABGB)?

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摘要

"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfläche, die von jedermann oder einem eingeschränkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschränkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grundsätzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fläche (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei Häusern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umständen – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repräsentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschränkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.
机译:从§1319a ABGB的意义上来说,``路径''是一个土地区域,任何人或受限制的用户组都可以在相同条件下用于任何类型的流量(或仅限于某些类型的流量)使用,这就是为什么它在意图和粗暴方面从根本上讲是广泛的所有者的过失有限责任。但是,如果缺少“一般用途的可容许性”,则位于私有财产上的区域(此处为:作为住宅财产的一部分的住宅综合体的两栋房屋之间的“直至撤销通道”)不是根据此规定的方法,除非从特殊情况出发-个案评估! -相反。在这种情况下,所有者社区和WE管理员作为其“代表”不承担任何(有限)责任,但根据ABGB§§1293 ff,他们确实具有相应的一般(即综合)交通安全义务等级。

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