Gewerbliche Betreiber einer Facebook-Seite müssen ein vollständiges Impressum bereithalten. Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt nach einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2011 (Az. 2 HKO 54/11). Kommerziell genutzte Facebook-Seiten (Fan-Pages) unterliegen der gleichen Impressumspflicht gemäß Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG) wie jeder andere Onlineauftritt auch. Dabei muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift, Rechtsform sowie dem Vertretungsberechtigten leicht erkennbar sein. Hierfür reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Nutzer unter dem Punkt »Info« auf der Facebook-Seite zu der Website des Unternehmens und damit zu dem dort aufrufbaren Impressum gelangt. Das Landgericht Aschaffenburg fordere ausdrücklich, dass sich das Impressum auf ein bestimmtes Medium beziehe.
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