1. Ein Wohnungseigentümer kann gemäß § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den nachträglichen Einbau einer Videoüberwachungsanlage in das gemeinschaftliche Klingeltableau verlangen, wenn die Anlage nur eine kurzfristige Überwachung ohne Aufzeichnung ermöglicht. 2. Die Möglichkeit einer Manipulation ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht; fern liegende Möglichkeiten spielen bei der Beurteilung keine Rolle.
展开▼