1. Die Veröffentlichung eines Fotos bedarf zunächst einmal der Einwilligung der betroffenen Person. Zudem muss der Ersteller des Fotos einverstanden sein. 2. Das gilt auch für Videoaufzeichungen. 3. Ohne Einwilligung der gefilmten Person zulässig sind allerdings Videoaufnahmen, die mit dem Zweck erstellt werden, sie als Beweismittel vor Gericht zu verwenden, sofern die Videoaufnahme nicht unverhältnismäßig ist.
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