Die anlasslose GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen eines Reinigungsunternehmens stellt einen Datenschutzverstoß dar, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt und die Überwachung für die angestrebten Zwecke nicht erforderlich ist. Die Klägerin betrieb ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die Firmenfahrzeuge, die die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister nutzen, waren mit GPS-Syste-men ausgestattet. Das verwendete GPS-System war vom Hersteller so ausgelegt, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speichert. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems war nicht vorhanden. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages war eine Deaktivierung nur unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem war den Kennzeichen der jeweiligen Fahrzeuge zugeordnet und diese wiederum den entsprechenden Beschäftigten der Klägerin, die die Fahrzeuge verwendeten.
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