Eine öffentliche Straße entsteht erst durch die straßenrechtliche Widmung. Öffentliche Straßen sind grundsätzlich nur solche, die dem Verkehr nach den Vorschriften der Straßengesetze gewidmet sind. Doch muss auch die Einrichtung einer Radverkehrsanlage immer auch nach Straßenrecht beurteilt werden? Allgemein gilt, dass das dem öffentlichen Sachenrecht zuzuordnende Straßenrecht die generelle Nutzung einer Straße durch die Öffentlichkeit festlegt (s. Deutscher Bundestag - Wissenschaftlicher Dienst: Straßenrechtliche Aspekte zu sogenannten Pop-up Bike Lanes an Bundesstraßen innerhalb von Ortschaften - im Folgenden s. DBT)). Durch den Rechtsakt der Widmung entsteht die öffentliche Sache „Straße". Die Widmung begründet den Gemeingebrauch und damit die jedermann eröffnete Möglichkeit, die Straße im Rahmen der Widmung zu benutzen. Durch Widmungsbeschränkungen kann derCemein-gebrauch eingeschränkt werden. Solch eine Beschränkung des Gemeingebrauchs stellt beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone dar, siehe z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15. Das Straßenverkehrsrecht regelt demgegenüber das „Wie" der Straßennutzung im Rahmen der Widmung, s. DBT.
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