Ein Kraftfahrzeug, das im Haltverbot steht, kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Klage des Fahrzeughalters gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen hat. Der Kl?ger hatte seinen PKW im Oktober 2009 in einem vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte eingerichteten Haltverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebührenbescheid in H?he von 125,- Euro hatte der Kl?ger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Haltverbot eingerichtet gewesen sei.
展开▼