Die Kläger, zur ESt. zusammen veranlagte Eheleute, erzielten im Streit- jähr 1999 u. a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die sie durch den Rücktrag von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres minderten. In der ESt.-Erklärung des Streitjahres ergaben sich danach für jeden der Kläger Einkünfte aus privaten Veräuße- rungsgeschäften i. H. von 999 DM. Diese unterwarf das FA der Besteuerung, ohne die im Streitjahr geltende Freigrenze von 1000DM (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F.; jetzt § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) zu berücksichtigen. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt. Auf die Revision des FA wurde die Sache an das FG zurückverwiesen, Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. erst bei den nach einem Verlustrücktrag geminderten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres zu berücksichtigen ist.
展开▼
机译:原告,已婚夫妇经评定的所得税额,是1999年取得的。一个。他们通过减少来年的私人销售亏损来减少的私人销售收入。在有争议的当年的所得税申报表中,每个原告随后都从私人销售交易中获得收入。 H. of DM999。这使FA受到征税,但没有考虑在争议年度有效的DM 1000的免税额(《所得税法》第23(3)条第5句;现《所得税法》第23(3)条第6句)。 FG在未成功提出异议后维持了申诉。此事在FA修订后交回FG,FG错误地认为第23条第3款第5 EStG a条规定的免税限额。仅在日历年度的私人销售交易收入在结转亏损后减少的情况下才考虑F.。
展开▼