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Vermietungseinkünfte - Kein Werbungskostenabzug für beim Verkauf ererbter Mietwohngrundstücke vereinbarte Instandsetzung noch vor Übergabe - Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Die Kläger waren als Miterben seit 1972 zu je 1/2 Miteigentümer von drei Mietwohngrundstücken, die sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. 5. 1997 veräußerten. Lt. Ziff. Ⅲ. 1. des Vertrags hatten sich die Kläger bei einer bereits zuvor „durchgeführten Besichtigung des Kaufobjekts" verpflichtet, verschiedene Maßnahmen „bis zum Tage des Besitzüberganges" (30. 6. 1997) auf eigene Kosten durchzuführen: Dies waren die Sanierung der Balkone, der Ersatz der Haustüren und die Nachrüstung mit Etagenheizungen in drei Wohnungen, in denen solche Heizungen noch nicht installiert waren. Die Kläger, die aus den Wohnungen in den drei Objekten bis einschließlich 30. 6. 1997 Mieteinnahmen erzielten, ließen die erwähnten Arbeiten vor dem 30. 6. 1997 ausführen und bezahlten die hierfür entstandenen Kosten nach dem 30. 6. 1997. In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1997 (Streitjahr) machten die Kläger u. a. die streitigen Instandsetzungsaufwendungen (148 822,93 DM) geltend, deren Abzug als Werbungskosten das FA mit geändertem Feststellungsbescheid 1997 wegen Veranlassung durch die Veräußerung versagte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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