Die geschilderten Problemfälle betreffen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen. Die Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit des Altersteilzeitverhältnisses kann - außer in den Fällen, in denen die gesetzlichen Mindestaufstockungsbeträge, obwohl korrekt vereinbart, nicht gezahlt wurden - nicht der Risikosphäre allein einer Partei zugeordnet werden. Erkennen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer, dass die gesetzlichen Mindestaufsto-ckungbeträge nicht gezahlt wurden, sollte der Arbeitgeber diese unverzüglich nachentrichten. Dies gilt auch dann, wenn ihre Zahlung nicht vereinbart wurde. Zum einen vermag kein Arbeitgeber und wahrscheinlich auch kein Arbeitsrechtler mit Sicherheit zu sagen, wie ein Gericht einen Altersteilzeitvertrag, der nicht die gesetzlichen Mindestaufstockungsbeträge vorsieht, auslegen würde. Dies gilt seit der Schuldrechtsreform mehr denn je. Zum anderen ist der Aufwand des zusätzlichen Aufstockungsvolumens, selbst wenn die Arbeitsphase noch nicht begonnen hat, i. d. R. geringer als die Kündigung des Altersteilzeitvertrags und die damit verbundene Auseinandersetzung oder gar Rückabwicklung.
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