Allein die vollständige Freistellung eines leitenden Angestellten bedingt noch keine Änderung seines rechtlichen Status. Der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines freigestellten leitenden Angestellten bedarf es daher nicht. Auch der Entzug von Leitungsaufgaben bzw. der Prokura vor Ausspruch der Kündigung lässt den Status des leitenden Angestellten unberührt, sofern die Änderung der Tätigkeit mit der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang steht. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Erfordernis der Anhörung der Personalvertretung nach den Personalvertretungsgesetzen, so- weit es um Mitarbeiter geht, deren Aufgaben denen eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe entsprechen.
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