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Verfahrensrechtliche Auswirkungen der Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des Revisionsverfahrens

机译:上诉程序中有争议的税收评估通知变更的程序影响

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摘要

Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von einem selbstständigen Lehrer persönlich - und nicht durch von diesem beauftragte selbstständige Dozenten - erbracht werden. Die Klägerin, eine Dipl.-Pädagogin, war im Streitjahr 2002 im Bereich der Erwachsenenbildung tätig und Inhaberin des „Privaten Bildungsinstituts . . ." (Institut). Über eine Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 1999 in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (UStG) der zuständigen Landesbehörde, dass die Klägerin bzw. das Institut auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, verfügen die Klägerin bzw. deren Institut nicht. Die Klägerin hat im Streitjahr an die X-Akademie und an eine Berufsakademie, denen Bescheinigungen i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilt worden sind, Unterrichtsleistungen erbracht. Soweit die Klägerin nicht selbst unterrichtete, hat sie selbstständig tätige Dozenten mit der Ausführung des Unterrichts beauftragt. In diesen Fällen vereinnahmte die Klägerin das mit der X-Akademie bzw. der Berufsakademie vereinbarte Entgelt und reichte danach das ihr von den Dozenten in Rechnung gestellte Honorar an diese weiter. Die Klägerin war - und ist - der Auffassung, sowohl die von ihr persönlich als auch die durch Dritte erbrachten Unterrichtsleistungen seien steuerfrei. Dagegen sah das FA die im Streitjahr unter Einsatz freiberuflicher Dozenten erbrachten Umsätze im USt.-Bescheid für 2002 vom 4. 7. 2003 als umsatzsteuerpflichtig an. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 21. 3. 2005 einen geänderten USt.-Bescheid für 2002 erlassen. Die Beteiligten haben hierzu auf Anfrage mitgeteilt, dass durch diesen Änderungsbescheid der bisherige Streitstoff nicht verändert worden ist.
机译:只有在私立学校和其他一般或职业机构中,教学服务才符合§4 No. 21字母b双字母的要求。 bb UStG 1999免税,如果这些费用是由自雇教师亲自提供的,而不是由自雇讲师提供的。申请人是合格的教育家,在有争议的2002年活跃于成人教育领域,并且是“私人教育学院”的所有者。 。 “(机构)。通过第4号21字母含义内的证书,由申请人或该机构在2002年争议年(UStG)内有效的文本中的双重字母bb UStG 1999。原告或她的研究所没有根据公法在法人实体面前进行的职业或考试,在有争议的当年,原告必须向X-Akademie和职业学院学习,并根据§4 No. 21进行认证。如果申请人不教书,她会指示自雇讲师进行课程,在这种情况下,申请人接受X-Akademie或Berufsakademie同意的内容。之后,讲师收取并转嫁给她的费用,无论是个人还是个人,申请人都是-并且是-认为。第三方提供的教学服务是免税的。另一方面,FA在2003年7月4日的2002年度增值税通知中考虑了营业额,该年度是在争议年使用自由讲师产生的,应缴纳增值税。 FG以无根据为由驳回了这一要求。在修订过程中,FA于2005年3月21日发布了经过修订的2002年增值税通知。应要求,当事各方告知该修正案并未改变前一个问题。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2007年第44期|p.2410-2411|共2页
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  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类 经济计划与管理;
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:52:18

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