Der klagende Anwaltsverein nimmt die beklagte Volksbank im Wege der einstweiligen Verfügung wegen unerlaubter Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf Unterlassung in Anspruch, weil diese anderen Gläubigern eines Kunden vorgeschlagen hat, zur Ermöglichung einer Umschuldung auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte stand mit einer ihrer Darlehensnehmerinnen, deren Konto in erheblichem Umfang überzogen war, in Verhandlungen wegen einer Umschuldung.
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